Die Vereinssatzung

Satzung des
"Förderverein der Ev. Versöhnungs-Kirchengemeinde Lüdenscheid e.V."

§ 1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Evangelischen Versöhnungs-Kirchengemeinde Lüdenscheid“. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“, in der Abkürzung „e.V.“.

Sitz des Vereins ist Lüdenscheid.

 

§ 2. Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Gemeindearbeit der Evangelischen Versöhnungs-Kirchengemeinde Lüdenscheid.

Die Unterstützung erfolgt unter anderem durch

  • Unterstützung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Erwachsenen- und Seniorenarbeit,
  •  Förderung von Mitarbeitenden
  •  Durchführung und Unterstützung missionarischer Aufgaben
  •  Soziale Projekte, Hilfe und Unterstützung notleidender Menschen
  •  Leistung von diakonischen Aufgaben
  •  Anschaffung von technischen Geräten und Ausstattungen
  •  Unterstützung kirchenmusikalischer Projekte

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3. Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4. Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Versöhnungs-Kirchengemeinde Lüdenscheid, die es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die aus Geldern des Vereins zu diesem Zweck bereits angeschafften Sachwerte fallen an die Evangelische Versöhnungs-Kirchengemeinde Lüdenscheid und können ihr nicht entzogen werden.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

§ 5. Eintrag im Vereinsregister

Der Verein ist gemäß dieser Satzung allgemeinnützig tätig, verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 6. Eintritt der Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden, die diese Satzung anerkennt. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 7. Austritt der Mitglieder

Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende eines Geschäftsjahres (siehe § 16 Geschäftsjahr) möglich.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate und endet am 31. Dezember eines Jahres. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

§ 8. Dauer und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • Durch Tod bei einer natürlichen Person und bei juristischen Personen oder Handelsgesellschaften durch Liquidation, Auflösung und Löschung im Register.
  • Durch Ausschluss aus dem Verein (§ 9)

§ 9. Ausschluss eines Mitgliedes

Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder trotz Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

Dem Betroffenen soll zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

§ 10. Mitgliedsbeitrag

Die Höhe und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrags wird vom Vorstand festgelegt und bekannt gegeben.

Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt ausschließlich bargeldlos mittels Lastschrift oder per Dauerauftrag. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Kontodaten dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Durch Unterlassung eventuell entstandene Kosten gehen zu Lasten des Kontoinhabers.

§ 11. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 12. Mitgliederversammlung

Im Laufe des Kalenderjahres findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.
Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Email mindestens eine Woche vor dem jeweiligen Versammlungszeitpunkt. Es gilt das Datum des Poststempels. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Vertretungsfall von seinem Stellvertreter geleitet. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen erfolgt ein weiterer Wahlgang.

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Änderung der Satzung,
  • die Auflösung des Vereins,
  • sonstige Angelegenheiten des Vereins.

Ihr ist von dem Vorstand ein Jahresbericht und ein Kassenbericht vorzulegen. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die Zeit von zwei Jahren.
Die Kassenprüfung ist jährlich einmal durch beide Kassenprüfer vorzunehmen.

§ 13. Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer,
  • dem Kassenwart.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzenden.
Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

Der Vorstand kann erweitert werden durch einen Beisitzer aus dem Presbyterium. Er wird der Mitgliederversammlung von dem Gesamtpresbyterium vorgeschlagen. Wird er bestätigt, so erhält er das volle Stimmrecht.

Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er gibt jährlich den Geschäfts- und Kassenbericht. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit der Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Vorstandsmitglieder.

§ 14. Beschränkung

Kredite dürfen nicht aufgenommen werden.

§ 15. Niederschriften

Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu protokollieren. Die Protokolle werden vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.

§16. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Verabschiedet am 7. August 2017

Eingetragen unter VR 1832 beim Amtsgericht Iserlohn.

 

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