Satzung des
"Förderverein der Ev. Versöhnungs-Kirchengemeinde Lüdenscheid e.V."
§ 1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Evangelischen Versöhnungs-Kirchengemeinde Lüdenscheid“. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“, in der Abkürzung „e.V.“.
Sitz des Vereins ist Lüdenscheid.
§ 2. Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Gemeindearbeit der Evangelischen Versöhnungs-Kirchengemeinde Lüdenscheid.
Die Unterstützung erfolgt unter anderem durch
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3. Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4. Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Versöhnungs-Kirchengemeinde Lüdenscheid, die es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die aus Geldern des Vereins zu diesem Zweck bereits angeschafften Sachwerte fallen an die Evangelische Versöhnungs-Kirchengemeinde Lüdenscheid und können ihr nicht entzogen werden.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
§ 5. Eintrag im Vereinsregister
Der Verein ist gemäß dieser Satzung allgemeinnützig tätig, verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 6. Eintritt der Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden, die diese Satzung anerkennt. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 7. Austritt der Mitglieder
Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende eines Geschäftsjahres (siehe § 16 Geschäftsjahr) möglich.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate und endet am 31. Dezember eines Jahres. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
§ 8. Dauer und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
§ 9. Ausschluss eines Mitgliedes
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder trotz Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
Dem Betroffenen soll zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§ 10. Mitgliedsbeitrag
Die Höhe und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrags wird vom Vorstand festgelegt und bekannt gegeben.
Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt ausschließlich bargeldlos mittels Lastschrift oder per Dauerauftrag. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Kontodaten dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Durch Unterlassung eventuell entstandene Kosten gehen zu Lasten des Kontoinhabers.
§ 11. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
§ 12. Mitgliederversammlung
Im Laufe des Kalenderjahres findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.
Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Email mindestens eine Woche vor dem jeweiligen Versammlungszeitpunkt. Es gilt das Datum des Poststempels. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Vertretungsfall von seinem Stellvertreter geleitet. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen erfolgt ein weiterer Wahlgang.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
Ihr ist von dem Vorstand ein Jahresbericht und ein Kassenbericht vorzulegen. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die Zeit von zwei Jahren.
Die Kassenprüfung ist jährlich einmal durch beide Kassenprüfer vorzunehmen.
§ 13. Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzenden.
Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
Der Vorstand kann erweitert werden durch einen Beisitzer aus dem Presbyterium. Er wird der Mitgliederversammlung von dem Gesamtpresbyterium vorgeschlagen. Wird er bestätigt, so erhält er das volle Stimmrecht.
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er gibt jährlich den Geschäfts- und Kassenbericht. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit der Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Vorstandsmitglieder.
§ 14. Beschränkung
Kredite dürfen nicht aufgenommen werden.
§ 15. Niederschriften
Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu protokollieren. Die Protokolle werden vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.
§16. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Verabschiedet am 7. August 2017
Eingetragen unter VR 1832 beim Amtsgericht Iserlohn.